Satzung Archipelkampagne e.V.

(gemäß der Beschlüsse der Vereinsversammlung am 18.02.2012)
 

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: „Archipelkampagne e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist

  • die Förderung und Unterstützung des Hobbys "Live Rollenspiel",
  • die Verbreitung von Rollenspielen,
  • die Beschäftigung mit alten Sagen, Legenden und Mythen aus vergangenen Zeiten sowie
  • das bessere Verständnis des Mittelalters als historische Epoche.

(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen mit ähnlichen Interessen wird angestrebt.

(3) Die Aufgaben des Vereins belaufen sich insbesondere auf folgende Punkte:

  1. Die Idee des Hobbys Live- Rollenspiel zu verbreiten.
  2. Die Herstellung und Pflege von Kontakten und Verbindungen zu nationalen und internationalen Rollenspielgemeinschaften. Diese Tätigkeit erfolgt im Sinne des internationalen Kulturaustauschs und der Völkerverständigung.
  3. Die Darstellung und Verbreitung der Beschäftigung mit dem Hobby Live-Rollenspiel in seiner Vielfalt, d. h. auf die künstlerischen, historischen und sozialen Aspekte hinzuweisen.
  4. Die Unterstützung aller Aktivitäten, die persönlichen und sozialen Kontakten von RollenspielerInnen dienen (hier insbesondere im Bereich der Familie sowie zwischen Alt und Jung).
  5. Die Zusammenarbeit mit allen Vereinen, Institutionen und Gesellschaften, die den Zielen des Vereins dienlich sind, zu fördern.

(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:

  1. Veranstaltung von Gesellschaftsabenden, Ausstellungen, Workshops, Seminaren und Vorträgen etc.,
  2. Veranstaltung von Straßenfesten,
  3. Veranstaltung von Ausflügen und Zeltlagern,
  4. Veranstaltung von sportlichen Betätigungen.

§4 Eintragung in das Vereinsregister

(1) Der Verein ist beim Amtsgericht in Erfurt eingetragen.

(2) Der Verein ist mit dem Namen unter §1(1) in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Namenszusatz: „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form: „e. V.“. Außerdem führt der Verein den gültigen Namenszusatz, der Ziel und Zweck des Vereins deutlich macht. Dieser Zusatz soll lauten: „Verein für Live- Rollenspiel, Fantasy & erlebte Geschichte".

§5 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§6 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Form und Inhalt der Beitrittserklärung bestimmt der Vorstand.

(4) Für die Aufnahme in den Verein ist die Zustimmung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Form und Inhalt der Aufnahmeerklärung bestimmt der Vorstand.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§7 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Halbjahresende zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§8 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss beendet werden.

(2) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(3) Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit einer Anhörung eingeräumt werden.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich dem Mitglied mitzuteilen.

§9 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Eine Mitgliedschaft kann durch Streichung aus dem Verein enden.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem fortlaufenden Halbjahresbeitrag mehr als zwei Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag, auch nach der schriftlichen Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb eines Monats entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4) Wenn die Mahnung nicht zugestellt werden kann, weil z.B. die Adresse des Mitglieds dem Verein unbekannt ist, kann eine Streichung in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5) Falls auf eine zugestellte Mahnung nicht reagiert wird, erfolgt die Streichung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes.

(6) Sämtliche Unkosten die dem Verein entstehen (z. B. Rückbuchung, nicht ausreichende Deckung, Fremdbank, ... ) werden zu Lasten des Mitgliedes gebucht.

§10 Mitgliedschaftsarten und Mitgliedschaftsbeitrag

(1) Der Verein unterscheidet seine Mitglieder in:

  • a. aktives Mitglied
  • b. passive Mitglied
  • c. aktives Ehrenmitglied
  • d. passives Ehrenmitglied

(2) Eine einmalige Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(3) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser kann je nach Art der Mitgliedschaft unterschiedlich hoch sein.

(4) Der Beitrag ist Halbjährlich im Voraus zu zahlen.

(5) Die Höhe der jeweiligen Mitgliederbeträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(6) Eine Veränderung des Status „aktiv/passiv“ kann ein Mitglied auf eigenen Wunsch vornehmen. Dies ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Status passives oder aktives Ehrenmitglied wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen oder genommen.

§11 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • a. der Vorstand (§12 der Satzung)
  • b. die Mitgliederversammlung (§§15- 20 der Satzung).

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/Kassenwartin.

(3) Der Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem/ihrem Austritt aus dem Verein.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(8) Alle in der jeweiligen Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.

§13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, bei jeglichem Schriftverkehr nach seinem Namen den Zusatz Mitglied des in §1 Abs. 1 der Satzung genannten Vereinsnamens zu führen.

(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

  1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  2. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
  3. Den Mitgliedsbeitrag Halbjährlich (6 Monate) im Voraus zu bezahlen.

§14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), das zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstückliche Rechte) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§15 Teilnahmeberechtigung und Stimmrecht zur Mitgliederversammlung

(1) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.

(2) Alle aktiven Mitglieder haben nur eine Stimme.

(3) Für die Vertretung von Vereinsmitgliedern ist eine schriftliche Vollmacht notwendig.

§16 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich sowie wenn es die Interessen des Vereins erfordern einzuberufen.

(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahlen stattfinden, ist der Mitgliederversammlung vom Vorstand ein Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung muss über die Entlastung des Vorstandes Beschluss fassen.

§17 Form der Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Versammlung muss die Tagesordnung enthalten.

§18 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.

(5) Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§19 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem/einer Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.

§20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift vorzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von einem Vorstand zu unterschreiben.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§21 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §18 Abs. 2 der Satzung) aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§12 der Satzung).

(3) Das Vereinsvermögen fällt an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen aktiven Mitglieder zu gleichen Teilen.

§22 Verschwiegenheitsverpflichtung- Behandlung von Vereinsunterlagen

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten und über alle Dinge, die ihnen anlässlich ihrer Mitgliedschaft zur Kenntnis gelangen, insbesondere alle während ihrer Tätigkeit im Vereinsamt anvertrauten oder ihnen zugänglich gewordenen Vereinsgeheimnisse, Geschäftsvorgänge, finanzielle Verhältnisse, Neuerungen und Erfindungen strengstes Stillschweigen zu bewahren.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. §7 bis §9 der Satzung) hat das Mitglied unaufgefordert alle kostenlos zur Verfügung gestellten Unterlagen an den Verein zurückzugeben. Gleiches gilt für sämtliche Vereinsunterlagen, Kopien, Kassenbücher, Karteien, Mitgliederlisten etc., sowie alle sonst vom Verein zur Verfügung gestellten oder den Verein betreffenden Unterlagen, Dokumente und Gegenstände.

§23 Mitteilungen

(1) Die Mitglieder haben dem Verein (vertreten durch den Vorstand) alle Tatsachen und Änderungen, die für die Mitgliedschaft, die Beiträge oder die Leistungen erheblich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, insbesondere die Änderung des Namens oder der Anschrift, sowie die Änderung der Bankverbindung (soweit Beitragszahlungen durch Lastschrifteinzug erfolgen).

(2) Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht entstehen, werden dem betreffenden Mitglied berechnet.